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Zuchtordnung
des
Silken
Windsprite Club e.V.
§ 1 ALLGEMEINES
Zweck des Silken Windsprite
Club e.V. (SWC) ist die Reinzucht der Rasse Silken Windsprite in der
Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes
und rassetypischen Wesens sowie der Erhaltung und Förderung ihrer
Leistungseigenschaften. Sämtliche Maßnahmen dienen der Förderung
planmäßiger Zucht funktional- und erbgesunder, wesensfester Silken
Windsprites. Erbgesund ist ein Silken Windsprite dann, wenn er
Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch
keine erheblichen erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit
seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten. Erbliche Defekte und
Krankheiten werden im SWC erfasst, bewertet und planmäßig züchterisch
bekämpft.
§ 2. ZUCHTRECHT
§ 2.1. Züchter
Als Züchter eines Hundes
gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des
Belegens.
§ 2.2. Mieten von
Hündinnen zu Zuchtzwecken
Das Mieten von Hündinnen zur
Zucht ist eine Ausnahme. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung des
Hauptzuchtwarts. Daher ist diesem rechtzeitig vor dem Deckakt ein
schriftlicher Vertrag über das Zuchtmietverhältnis vorzulegen. Die
Hündin muss ab dem Decktag bis zur Wurfabnahme im Gewahrsam des Mieters
sein. Bei der Wurfabnahme ist dem Zuchtbuchamt des SWC ein schriftlicher
Vertrag über das Zuchtmietverhältnis vorzulegen. Hündinnen die im
Eigentum oder Besitz von Personen stehen, denen das Zuchtbuch oder das
Register des SWC gesperrt ist, dürfen nicht zur Zuchtmiete herangezogen
werden. Dies ist vom Zuchtbuchamt zu prüfen und dem SWC zu bestätigen.
§ 2.3. Verkauf von
belegten Hündinnen
Nach der
Eigentumsübertragung einer belegten Hündin gilt der neue Eigentümer als
Züchter.
§ 2.4.
Zwingergemeinschaft
Ein Zucht bzw. eine
Zwingergemeinschaft darf nur an einem Ort züchten. Bei Ortswechsel ist
die Zuchtleitung zu verständigen. Andere Regelungen bedürfen der
Genehmigung des Vorstandes. Zuchtverantwortliche bei
Zwingergemeinschaften sind zu benennen.
§ 3. ZUCHTBERATUNG UND
ZUCHTKONTROLLE
Der Hauptzuchtwart steht
allen Mitgliedern des SWC zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur
Verfügung. Er kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der
Zuchtordnung.
§ 3.1 Zuchtleitung
Die Zuchtleitung
(Hauptzuchtwart) ist für die Überwachung aller Zuchtangelegenheiten
verantwortlich und verpflichtet, erbliche Defekte zu erfassen, deren
Entwicklung zu dokumentieren, zu bewerten und wo erforderlich, deren
Bekämpfung zu veranlassen. Sie kontrolliert die Zucht und die Einhaltung
der Zuchtbestimmungen. Die Zuchtleitung ist verpflichtet, mit geeigneten
Schulungsmaßnahmen die kynologischen und funktionsspezifischen
Kenntnisse der Zuchtwarte auf dem neusten Stand zu halten.
§ 3.2. Zuchtwarte
Zuchtwarte sind die
unmittelbaren Ansprechpartner und Berater der Mitglieder in
Zuchtangelegenheiten. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der
Zuchtbestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Für den Aufbau einer
Organisation von Zuchtwarten sowie deren Aus- und Weiterbildung ist die
Zuchtleitung zuständig. Zum Zuchtwart kann nur ein Mitglied des SWC vom
Vorstand nach Vorschlag durch die Zuchtleitung des SWC ernannt werden,
das neben der Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen zur Hundehaltung
und züchterischer Erfahrung (mindestens 3 Würfe) die vom SWC
festgesetzten Grundkenntnisse in Zuchtwesen und Vererbung sowie
hinreichende praktische Erfahrung in der Abwicklung von Wurfabnahmen
nachgewiesen hat.
§ 4. ZUCHT
§ 4.1
Zuchtvoraussetzungen
§ 4.1.1. Allgemeines
Es darf nur mit gesunden und
wesensfesten Silken Windsprites gezüchtet werden, die vom SWC und ILWC
anerkannte Ahnentafeln haben. Voraussetzungen für alle Zuchtmaßnahmen
sind:
- nationaler, wenn möglich
internationaler Schutz eines Zwingernamens für den Züchter,
- gute Konstitution,
Kondition und Gesundheit der Tiere,
- die Bestätigung, dass die
Forderungen des SWC hinsichtlich der Freiheit der Tiere von erblichen
Defekten erfüllt sind,
- Genehmigung der
Veterinärbehörde gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 a TSchG,
- sehr gute, den Silken
Windsprite angemessene Haltungsbedingungen für alle vom Züchter
gehaltenen Hunde,
- bei Erstzüchtern eine
Bestätigung des Zuchtwarts, dass sehr gute, für Silken Windsprite
angemessene Aufzuchtbedingungen gewährleistet sind.
§ 4.1.2. Zuchtzulassung
Wie aus 4.1.1. ersichtlich,
werden zur Zucht nur Hunde zugelassen, die dem Rassestandard
entsprechen, die einen MDR1 Test eines anerkannten Instituts und den
daraus folgenden Anforderungen an Wesen und Konstitution genügen. Die
Zuchtzulassung darf nur vom Haupzuchtwart erteilt oder verweigert
werden.
Die Verpaarung von Hunden
mit MDR1 (-/-) ist ausschließlich nur mit Hunden mit MDR1 (+/+)
gestattet. Die Verpaarung von Hunden mit MDR1 (+/-) mit Hunden mit MDR1
(+/-) ist nur mit Genehmigung der Zuchtleitung gestattet.
Der Inzuchtcoiffizient ( COI
) einer geplanten Verpaarung ist beim Hauptzuchtwart vor dem
Zuchteinsatz zu erfragen. Ein niedriger COI ist einer MDR1 freien
Nachkommenschaft vorzuziehen.
§ 4.1.3. Mindest- und
Höchstalter der Zuchttiere
Hündinnen:
15 Monate beim ersten
Deckakt
Rüden:
Ohne Einschränkung.
Ausnahmen bedürfen der
vorherigen schriftlichen Genehmigung der Zuchtleitung. Hündinnen dürfen
nach Vollendung des 8. Lebensjahres nicht mehr belegt werden. Stichtag
ist der Decktag. Ausnahmen hiervon sind nur unter folgenden Bedingungen
vertretbar:
- von einem vom SWC
bestimmten Tierarzt, gegebenenfalls zusammen mit dem zuständigen
Zuchtwart oder Hauptzuchtwart, bestätigte ausgezeichnete Konstitution
und Kondition der Hündin, die einen weiteren Wurf unbedenklich
erscheinen lassen.
- bisher geringe
Nachkommenzahl der Hündin, die wünschenswert erscheinen lässt,
dass der Zucht künftig mehr
Nachkommen zur Verfügung stehen. Dies schließt Hündinnen aus, die bisher
regelmäßig zur Zucht benützt wurden.
- bisher sehr gute
Nachkommenleistungen und mindestens durchschnittliche Welpenzahl pro
Wurf. Ausnahmegenehmigungen sind so rechtzeitig vor der erwarteten Hitze
zu beantragen, dass das Vorliegen oben genannter Bedingungen geprüft
werden kann.
§ 4.1.4. Häufigkeit der
Zuchtverwendung
Hündinnen dürfen nicht mehr
als einen Wurf pro Kalenderjahr haben. Stichtag ist der Wurftag.
§ 4.1.5. Wurfstärke
Eine Begrenzung der
Wurfstärke ist mit § 1 des Tierschutzgesetzes nicht zu vereinbaren. Bei
Würfen mit mehr als 8 aufgezogenen Welpen darf die Hündin frühestens 365
Tage nach dem letzten Wurfdatum wieder belegt werden. Grundsätzlich sind
Würfe, deren Welpenzahl die durchschnittliche Wurfstärke erheblich
überschreiten, mit Hilfe intensiver Betreuung durch den Züchter und
früher Zufütterung aufzuziehen. Nur wenn dies nicht möglich ist und/oder
die Gesundheit der Hündin angegriffen oder ernstlich bedroht ist, soll
Ammenaufzucht gestattet werden.
§ 4.1.6. Inzestzucht
Paarungen von Verwandten
ersten Grades (z.B. Mutter/Sohn, Vater/Tochter, Wurfgeschwister, aber
auch von Hunden aus vorigen oder späteren Paarungen derselben Eltern)
§ 4.1.7. Entfällt
§ 4.2. Zur Zucht nicht
zugelassenen Hunde
Hierzu gehören Hunde, die
dem Rassestandard nicht entsprechen und insbesondere solche mit
zuchtausschließenden Fehlern, wie z.B. ererbte Wesensschwäche,
angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, Spaltrachen,
Spaltauge, Kieferanomalien, Epilepsie, Albinismus, Kryptorchismus,
Monorchismus, Vor- und Rückbeisser, progressive Retinaatrophie (PRA).
§ 4.3. Verwendung von
Auslandsrüden
Werden im Ausland stehende
Deckrüden zur Zucht verwendet, gelten die vom SWC geforderten
Voraussetzungen für die Zuchtzulassung. Hier kann von einzelnen
Zuchtvoraussetzungen abgesehen werden, nicht jedoch von solchen, die zur
Bekämpfung erblicher Defekte (Abschnitt 4.2.) geschaffen wurden.
§ 5. ZINGERNAMEN;
ZWINGERSCHUTZ
§ 5.1. Bedeutung
Der Zwingername ist Zuname
des Hundes. Er wird beim SWC beantragt und von diesem und dem ILWC
geschützt. Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich von
bereits für diese Rasse vergebenen unterscheiden, er wird dem Züchter
zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt.
§ 5.2. Entfällt
§ 5.3. Zwingernamenschutz
Der SWC muss über die von
ihnen geschützten Zwingernamen Nachweis führen. In neu hinzukommenden
Vereinen bereits geschützte Zwingernamen müssen so geändert werden, dass
Verwechslungen ausgeschlossen sind. Der Zwingernamenschutz erlischt beim
Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht die Übertragung des
Zwingernamens auf sich beantragt. Zwingernamen werden bis zu 10 Jahren
nach dem Tode des Züchters nicht an andere Züchter vergeben. Während
dieser Zeit können Erben oder Nachkommen des Züchters die Übertragung
des Zwingernamens noch beantragen. Übertragungen sind nur durch Erbfolge
zu genehmigende vertragliche Regelungen möglich. In Ahnentafeln aus dem
Ausland übernommener Hunde werden nur die dort geschützten Zwingernamen
und nicht zusätzliche Zwingernamen eingetragen. Welpen aus
Zuchtmietverhältnissen müssen unter dem Zwingernamen des Mieters
eingetragen werden, sofern dieser als Züchter gelten kann
(Zuchtrechtübertragung).
§ 5.4. Geltung des
Zwingernames
Haben mehrere Personen
Eigentumsrecht am Rüden bzw. an der Hündin, kann das Zuchtrecht von
einem der Eigentümer nur dann verantwortlich ausgeübt werden, wenn keine
Zwingergemeinschaft besteht. In solchen Fällen darf nur ein einziger
Zwingername geführt werden, unabhängig von der Mitgliedschaft in
verschiedenen Rassehunde-Zuchtvereinen des In- und Auslandes. Der
Züchter verpflichtet sich, mit der Beantragung eines geschützten
Zwingernamens, ausschließlich Silken Windsprite für den SWC/ILWC zu
züchten und nur in dessen Zuchtbuch einzutragen. Vor der Übersendung der
Zwingerschutzkarte, bei Wohnungswechsel und nach Zuchtpausen von mehr
als drei Jahren sind die Haltungs- und voraussichtlichen
Aufzuchtbedingungen durch den zuständigen Zuchtwart auf Übereinstimmung
mit den Anforderungen des SWC hin (Abschnitt 4.1.1.) zu überprüfen.
Diese Übereinstimmung ist dem Zuchtleiter durch den zuständigen
Zuchtwart auf dem entsprechenden Formblatt des SWC zu bestätigen. Die
Züchter sind verpflichtet, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen jede
Namens- und Anschriftenänderung dem Vorstand des SWC unverzüglich
anzuzeigen.
§ 6. DECKAKT
Die gegenseitigen Rechte und
Pflichten der Halter von Zuchtrüden und Hündinnen sind eingehend in den
Zuchtregeln der Dachverbände F.C.I. beschrieben und gelten für diese
unmittelbar. Die Halter sind verpflichtet, sich über diese Bestimmungen
und ihre Fortgeltung oder Änderung selbständig zu unterrichten.
Verstöße dagegen können mit
Zuchtverbot belegt werden. Die Halter von Zuchtrüden und -hündinnen
haben zudem in einer gemeinsamen, schriftlichen Erklärung zu bestätigen,
dass sie ihrer Unterrichtungsverpflichtung nachgekommen sind. Halter im
Sinne des Abschnitt 6. ist, wer Eigentum oder Besitz an den zur Zucht
herangezogenen Rüden/Hündinnen hat.
§ 6.1 Pflichten des
Deckrüdenhalters
Rüden, denen das Zuchtbuch
oder Register des SWC gesperrt ist, dürfen nicht zur Zucht herangezogen
werden.
§ 6.1.1. Allgemeines
Vor jedem Deckakt hat sich
der Halter des Deckrüden davon zu überzeugen, dass sein Rüde und die zu
belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen des SWC erfüllen. Die
Festsetzung der Deckgebühr und deren Zahlung sind ausschließlich
Angelegenheit zwischen Züchter und Deckrüdenhalter. Um Differenzen zu
vermeiden, werden schriftliche Vereinbarungen empfohlen.
.
§6.1.2. Deckbuch
Jeder Halter eines Deckrüden
hat ein Deckbuch zu führen. Angaben über Deckvorgänge, Deckrüden und
belegte Hündin sind unverzüglich festzuhalten, wie z.B. auch Zu- und
Abgänge mit Angabe von Zuchtbuch-Nummer, Wurftag, Täto-Nummer/Chip-Nummer
und/oder, Haarart und Farbe. Angaben über die Zuchttauglichkeit, Namen
und Anschrift des Halters, Decktage und Wurfergebnisse. Das Deckbuch ist
stets auf dem neuesten Stand zu halten. Der zuständige Zuchtwart und
Zuchtleitung haben jederzeit das Recht, das Deckbuch zur Einsicht
anzufordern.
§ 6.1.3. Deckmeldung
Der Halter eines Rüden
bestätigt den Deckakt auf der Deckbescheinigung, die der Züchter dem SWC
übersenden muss.
§ 6.1.4. Künstliche
Besamung
Künstliche Besamung ist zur
Verbesserung der Rasse in Ausnahmefällen möglich.
Die erforderlichen Atteste
sind an den SWC zu übersenden. Künstliche Besamung kann nur für solche
Hündinnen zugelassen werden, die bereits ein Mal auf natürliche Weise
gedeckt wurden und danach auf natürliche Weise einen normal großen Wurf
hatten.
§ 6.2. Pflichten des
Hündinnenhalters
Hündinnen, die im Eigentum
oder Besitz von Personen stehen, denen das Zuchtbuch oder Register des
SWC gesperrt ist, dürfen nicht zur Zucht herangezogen werden.
§ 6.2.1. Allgemeines
Vor jedem Deckakt hat sich
der Halter einer Hündin davon zu überzeugen, dass seine Hündin und der
Deckrüde die Zuchtvoraussetzungen des SWC erfüllen.
§ 6.2.2. Zwingerbuch
Jeder Züchter hat ein
Zwingerbuch zu führen. Art und Umfang der Eintragungen, die über die in
Abschnitt 6.1.2. aufgezählten Informationen hinausgehen, sind aus dem
VDH-Zwingerbuch ersichtlich. Zuständige Zuchtwarte und Zuchtleitung
haben jederzeit das Recht, das Zwingerbuch zur Einsicht anzufordern.
§ 6.2.3. Mitteilung von
Deckakten
Der Züchter muss dem
Zuchtbuchamt des SWC binnen acht Tagen den Deckakt schriftlich melden.
§ 6.3. Gemeinsame
Bestimmungen
Der Halter der Zuchthündin
hat diese Bestätigung spätestens bei Wurfabnahme dem zuständigen
Zuchtwart auszuhändigen, der diese dann an die Zuchtleitung
weiterleitet. Bei Nichtbeachtung kann ein Zuchtverbot ausgesprochen
werden.
§ 7. ZUCHTKONTROLLEN
UND WURFABNAHMEN
§ 7.1. Wurfmeldung
Alle Würfe sind dem SWC
unverzüglich, mindestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach dem
Wurfakt mitzuteilen. Hierbei sind anzugeben: Name der Zuchthündin, Name
des Deckrüden und dessen Besitzer nebst Anschrift, Datum des Wurfes,
Anzahl der Welpen nach Geschlecht, Totgeburten nach Geschlecht, Farben
und Abzeichen, geburtshilfliche Maßnahmen, insbesondere Schnittgeburten,
Letalfaktoren und andere, möglicherweise erbliche, Defekte insbesondere
Missbildungen und Funktionsstörungen.
§ 7.2. Mitteilung an den
Deckrüdenbesitzer
Der Züchter hat dem
Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb von acht
Tagen bzw. das Leerbleiben der Hündin innerhalb von zwei Wochen nach dem
errechneten Wurfdatum formlos mitzuteilen.
§ 7.3. Anmeldung und
Eintragung in das Zuchtbuch
Die Züchter des SWC sind
verpflichtet, alle rassereinen Würfe zur Eintragung zu melden.
Eingetragen werden alle
Hunde, die die Voraussetzungen dieser Zuchtordnung erfüllen.
Mit dem
Wurfeintragungsantrag sind beim SWC einzureichen:
– Original-Ahnentafel der
Hündin,
– Deckbescheinigung mit
Kopie des Abstammungsnachweises des Deckrüden,
– Zwingernamenschutzkarte
(bei Ersteintragung oder mehr als dreijähriger Zuchtpause),
– gemeinsame Erklärung nach
Maßgabe des Abschnitts 6.3.
- Chipnummer jedes Welpen
- MDR1 Testergebnis
Bei nicht heilbaren Mängeln
und/oder schuldhaftem Verstoß gegen die Zuchtordnung des SWC ist
Zuchtverbot zu verhängen. Auf der Ahnentafel der Hündin trägt das
Zuchtbuchamt Wurftag und Wurfstärke des Wurfes ein. Alle Welpen eines
Wurfes erhalten Namen, die mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen;
eingetragen werden zunächst die Rüden, dann die Hündinnen. Die
Anfangsbuchstaben für die Hunde der verschiedenen Würfe folgen
alphabetisch aufeinander. Jeder Züchter muss mit dem Buchstaben "A"
beginnen.
§ 7.4. Allgemeine
Pflichten des Züchters
Der Züchter ist
verpflichtet, die Mutterhündin und die Welpen in bestem
Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen und artgerecht und
hygienisch unterzubringen. Im Übrigen wird auf Abschnitt 4.1.1.
verwiesen. Die Welpen sind vor der Grundimmunisierung mehrfach, jedoch
mindestens viermal zu entwurmen. Für alle Welpen hat der Züchter durch
einen internationalen Impfpass zur Wurfabnahme den Nachweis der
erforderlichen Grundimmunisierung zu erbringen. Die Abgabe der Jungtiere
ist frühestens am Tag der Vollendung der achten Lebenswoche erlaubt, die
Wurfabnahme muss erfolgt sein. Eine Veräußerung und/oder Abgabe zur
Kaufvermittlung an Zoogeschäfte oder gewerblichen Hundehandel ist
untersagt und wird mit Ausschluss aus dem SWC und Zuchtbuchsperre
geahndet.
§ 7.5. Wurfabnahme
Die Wurfabnahme wird vom
zuständigen Zuchtwart frühestens in der achten Lebenswoche -mindestens
SHLPPi-geimpft- vorgenommen. Die Kennzeichnung aller Welpen durch
Mikrochip (ISO-Norm 11784 oder ISO-Norm 11785,2) ist Pflicht. Die
Kennzeichnung durch Mikrochip muss vor der Wurfabnahme durch einen
Tierarzt erfolgt sein. Bei Kennzeichnung durch Mikrochip hat der Züchter
bei der Wurfabnahme ein Lesegerät zu stellen. Der Zuchtwart / Tierarzt
erstellt den Wurfabnahmebericht, der alle wesentlichen Angaben zum Wurf
enthält, insbesondere alle bei den Welpen feststellbaren Mängel. Der
MDR1 Test ist spätestens in der achten Lebenswoche durchzuführen. Das
Ergebnis des Labors muss dem ZBA spätestens in der neunten Woche als
Kopie vorliegen. SWC und Züchter erhalten Kopien dieses Berichtes; je
eine Kopie dieses Berichtes ist jedem Welpenkäufer bei der Abgabe des
Welpen zu übergeben.
§ 8. ZUCHTBUCH
Im Zuchtbuch werden Hunde
eingetragen, deren Abstammung über drei Ahnengenerationen nachgewiesen
werden kann.
§ 8.1. Allgemeines
Die Führung des Zuchtbuches
obliegt nach der Satzung des SWC, dem Zuchtbuchamt des SWC. Das
Zuchtbuch und das Anhangregister sind zu führen. Im Zuchtbuch werden nur
Zuchtmaßnahmen, die der Wurf- und Zuchtkontrolle des SWC unterlagen
verzeichnet. Die Zuchtbücher des SWC werden 3-jährlich in gedruckter
Form herausgegeben. Züchter, die in diesem Jahr einen Wurf hatten,
erhalten das Zuchtbuch kostenlos. Zuchtbücher sind den Züchtern und
Mitgliedern des SWC stets zugänglich zu machen
§ 8.2. Eintragungen in
das Zuchtbuch
§ 8.2.1. Inhalt des
Zuchtbuches
Im Zuchtbuch aufgeführt
werden alle Würfe unter Angabe der Zahl der geborenen und in das
Zuchtbuch eingetragenen Welpen, getrennt nach Geschlecht. Ferner werden
alle erkennbaren Erbfehler und Schnittgeburten verzeichnet.
Einzeleintragungen können nach Maßgabe des SWC durchgeführt werden.
§ 8.2.2. Umfang und
Einzelheiten der Eintragungen
Eine Erläuterung des Aufbaus
und ein Inhaltsverzeichnis, eine alphabetisch geordnete Liste der
geschützten Zwingernamen sowie eine nach ihren Familiennamen
alphabetisch geordnete Liste der Züchter, sind den Wurfeintragungen
vorangestellt. Eingetragen werden alle nach den Bestimmungen dieser
Zuchtordnung gezüchteten Welpen mit Ruf- und Zwingernamen, Geschlecht,
ihren Tätowier- bzw. Mikrochip- und Zuchtbuch-Nummern nebst Angaben über
ihre Fellfarbe und Abzeichen. Angegeben werden ferner die
Zuchtbuch-Nummern, der Zwingername, der MDR1 Status und die Rufnamen der
Eltentiere, ihre Fellfarbe und Abzeichen sowie ihre Siegertitel.
Aufgezeichnet werden dazu weitere, anlässlich der Wurfkontrolle bzw. –abnahme
festgestellten Tatsachen und Besonderheiten, wie Wesen, Nabelbrüche,
Missbildungen, Verhaltens- und Entwicklungsstörungen u. ä. Ferner werden
eingetragen: Wurftag, Zahl der geworfenen und zur Eintragung gemeldete
Welpen sowie Name und Anschrift des Züchters.
§ 8.2.3. Form der
Eintragungen
Die Eintragungen sind so
gestaltet, dass sowohl im Zuchtbuch als auch im Register eine
fortlaufende und lückenlose, nachvollziehbare Abfolge der
Zuchtbuch-Nummern entsteht und dass die Art der Eintragungsmaßnahme klar
ersichtlich ist. Das Zuchtbuch ist deutlich vom Register getrennt, beide
haben eigene Nummernfolgen; anhand der erteilten Kennzeichnungsnummern
ist deutlich erkenntlich, ob es sich um eine Eintragung in Zuchtbuch
oder Register handelt. Bei ins Register eingetragenen Hunden wird
zusätzlich Datum und Ort der Überprüfung auf rassetypisches Äußeres und
der Name des überprüfenden Zuchtrichters eingetragen.
§ 8.2.4. Ahnentafeln
Die als Auszug des
Zuchtbuches ausgestellten Ahnentafeln weisen vier Ahnengenerationen auf.
§ 8.3. Eintragungssperre
Eintragungssperre für Würfe
besteht in jedem Falle für:
- alle Welpen, deren Züchter
das Zuchtbuch und/oder Register gesperrt sind,
- alle Hunde, die von einem
Rüden anderer Rasse oder einem nicht eintragungsfähigen Rüden abstammen,
- alle Hunde, deren
Abstammung nicht zweifelsfrei geklärt ist. Über die Eintragung von
Hunden aus nicht zur Zucht zugelassenen Elterntieren entscheidet der SWC.
§ 8.4. Anerkennung
anderer Zuchtbücher
Der SWC erkennt alle
Zuchtbücher des ILWC, LWA, CMKU und SPKP an.
§ 8.5. Angaben über Hunde
mit Zuchtsperre
Der SWC führt einen Anhang
zum Zuchtbuch, in dem alle nicht zur Zucht zugelassenen Hunde mit Angabe
des Grundes für die Zuchtsperre eingetragen sind.
§ 9. AHNENTAFELN
§ 9.1. Allgemeines
Ahnentafel und Hund gehören
zusammen. Die Ahnentafel ist ein Abstammungsnachweis, der von der
Zuchtbuchstelle als mit den Zuchtbucheintragungen identisch
gewährleistet wird und drei oder mehr Ahnengenerationen aufweist.
Ahnentafeln und eventuelle Auslandsanerkennungen dürfen den Käufern von
Hunden nicht gesondert berechnet werden. Auf Ahnentafeln von Hündinnen
sind Wurftag und -stärke aller mit ihr gezüchteter Würfe einzutragen;
dies wird auch auf Ahnentafel-Zweitschriften nachgetragen.
§ 9.2. Eigentum der
Ahnentafel
Die Ahnentafel bleibt
Eigentum des SWC. Der SWC kann jederzeit die Vorlage oder - nach dem Tod
des Hundes die Rückgabe der Ahnentafel verlangen. Bei Übernahme von
Hunden aus dem Zuchtbuch eines anderen, dieselbe Rasse betreuenden
Vereins darf die Original-Ahnentafel nicht eingezogen werden.
§ 9.3. Besitzrecht
Zum Besitz der Ahnentafel
sind berechtigt: der Eigentümer des Hundes, der Pfandgläubiger (bei
Verpfänden oder Pfänden) während der Dauer des Pfandverhältnisses, sein
Besitzrecht geht dem des Eigentümers vor, der Mieter einer Hündin
während der Dauer der Zuchtmiete, sein Besitzrecht geht dem des
Eigentümers vor. Das Recht zum Besitz der Ahnentafel gegenüber dem SWC
besteht nur so lange, wie die Pflichten durch den Hundebesitzer erfüllt
werden. Der SWC kann die Ahnentafel für die Dauer einer Zuchtbuchsperre
einziehen. Ergibt sich das Besitzrecht nicht aus der Ahnentafel, kann
der SWC die Ahnentafel bis zur Klärung der Ansprüche einziehen.
§ 9.4. Beantragung von
Ahnentafeln
Die Ausstellung von
Ahnentafeln und Registrierbescheinigungen erfolgt nur auf Antrag des
Züchters, jedoch unverzüglich durch den SWC, sobald die
Antragsunterlagen vollständig vorliegen und die
Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.
§ 9.5.
Ungültigkeitserklärung von Ahnentafeln
In Verlust geratene
Ahnentafeln müssen für ungültig erklärt werden. Nach Veröffentlichung
des Verlustes im „Silken Windsprite Revue“ fertigt der SWC nach
sorgfältiger Prüfung des Antrags und der Beweise über den Verlust der
Original-Ahnentafel eine Zweitschrift gegen Gebühren aus. Bei Hündinnen
sind darauf alle ihre Würfe nachzutragen.
Bei nachweislich falschen
Angaben zur Zweitschrift kam die neue Ahnentafel für ungültig erklärt
werden. Die ausgestellte Ersatz-Ahnentafel muss den Vermerk
„Zweitschrift“ tragen.
§ 9.6. Eigentumswechsel
Jeder Eigentumswechsel eines
Hundes muss auf der Ahnentafel mit Ort und Datum des Übergangs vermerkt
werden. Die Eintragung des Vermerkes muss durch den Voreigentümer mit
seiner Unterschrift bestätigt werden. Beim Verkauf eines Hundes ist die
Ahnentafel dem neuen Eigentümer ohne jede Nachzahlung auszuhändigen.
§ 10. REGISTER
Im Register werden nur Hunde
eingetragen, deren Ahnen nicht vollständig über drei Generationen in
Zuchtbüchern nachzuweisen sind, deren äußeres Erscheinungsbild und Wesen
jedoch nach Beurteilung eines Richters für diese Rasse niedergelegten
Rassestandard entsprechen. Ausführungen zu Inhalt und Umfang der
Eintragungen finden sich in den Abschnitten 8.1. - 8.4.
§ 11. ZUCHTGEBÜHREN
Die Zuchtgebühren sind in
der Gebührenordnung des SWC festgelegt.
§ 12. VERSTÖSSE
Die Überwachung der
Einhaltung dieser Zuchtordnung obliegt dem Vorstand und der Zuchtleitung
des SWC. Jedes Mitglied muss dem SWC umgehend von Verstößen gegen die
Zuchtordnung Kenntnis geben. Bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche
Bestimmungen, Zuchtbestimmungen, Anordnungen und Entscheidungen des
Vorstands oder der Zuchtleitung des SWC kann ein Verweis, eine
befristete oder ständige Zuchtsperre oder auch eine Zuchtbuchsperre
verhängt werden. Ferner kann die Eintragung eines Wurfes oder die
Übernahme oder Registrierung einzelner Hunde von erhöhten
Eintragungsgebühren abhängig gemacht werden. Die Eintragung kann auch
insgesamt abgelehnt werden.
Neben oder anstelle von
Disziplinarmaßnahmen können bei Verstößen gegen diese Ordnung ein
zeitlich befristetes oder dauerndes Zuchtverbot oder auch eine zeitlich
befristete oder dauernde Zuchtbuchsperre verhängt werden. Das gegenüber
dem Halter eines zur Zucht herangezogenen Rüden ausgesprochene
Zuchtverbot erstreckt sich nicht nur auf die Untersagung, den oder die
von ihm gehaltenen Rüden zur Zucht einzusetzen, sondern erfasst auch das
Verbot, von ihm gehaltene Zuchthündinnen zur Zucht einzusetzen.
Entsprechendes gilt bei Haltern von Zuchthündinnen für ihre gehaltenen
Deckrüden. Liegt der Schwerpunkt der Verfehlung bzw. des Verstoßes auf
dem Gebiet der Zucht bzw. der Verwendung des Rüden als Deckrüden, kann
gegebenenfalls ausnahmsweise das Verbot auf den Schwerpunktbereich
beschränkt werden. Eine Zuchtsperre ist dann zu verhängen, wenn
ordnungsgemäße Haltungs- und Aufzuchtbedingungen nicht gewährleistet
sind oder die tierschutzrechtliche „Erlaubnis zum Züchten von Hunden“
fehlt. Zuchtsperren sind in jedem Fall in der „Silken Windsprite Revue“
zu veröffentlichen. Zuchtbuchsperren von einem Jahr sind zu verhängen,
wenn grob fahrlässig oder arglistig gegen wichtige Zuchtregeln verstoßen
und/oder der Grundsatz zur planmäßigen Zucht erbgesunder, wesensfester
Silken Windsprites verletzt wurde. Zuchtbuchsperren sind in der „Silken
Windsprite Revue“ zu veröffentlichen; rechtswirksame Zuchtverbote und
Zuchtbuchsperren von mehr als 12 Monaten Dauer, sowie Ausschlüsse von
Züchtern aus dem SWC sind anderen, dieselbe Rasse betreuenden
Mitgliedsvereinen unverzüglich mitzuteilen.
Bei Verhängung einer
zeitlich befristeten Zuchtsperre bzw. Zuchtbuchsperre beginnt die Frist
mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen. Eine vorläufige Sperre
ist möglich. Zuständig für Maßnahmen dieser Zuchtordnung ist der
Vorstand des SWC.
Die Eintragung eines Wurfes,
die Übernahme oder Registrierung einzelner Hunde von Mitgliedern und
Nichtmitgliedern des SWC werden von der Zahlung erhöhter
Eintragungsgebühren abhängig gemacht, um den Mehraufwand bei
Eintragungen ins Zuchtbuch/Register und bei der Ausstellung von
Abstammungsnachweisen abzudecken.
Die Eintragung von
Nachkommen aus Hunden, die die Vorraussetzungen zur Zucht nicht erfüllt
haben, kann abgelehnt werden.
§ 13. VERSCHIEDENES
Auch Nichtmitglieder des SWC
sind an diese Zuchtbestimmungen gebunden, wenn die von ihnen gezüchteten
Welpen in das Zuchtbuch des SWC eingetragen werden sollen.
§ 14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 14.1.Inkrafttreten und
Gültigkeit
Diese Ordnung wurde von der
Mitgliederversammlung des SWC am 3. 10. 2004 verabschiedet. Jedem
Mitglied des SWC wird diese Zucht-Ordnung übergeben. Das Mitglied ist
verpflichtet, sich über Inhalt und Änderungen der Zuchtbestimmungen
selbständig zu unterrichten.
§ 14.2. Teilnichtigkeit
Die Nichtigkeit von Teilen
dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach
sich.
§ 14.3. Änderungen
Im Falle des § 14.2., in
dringenden Fällen darf der Vorstand des SWC diese Ordnung ändern und die
Änderung durch Veröffentlichung in der „Silken Windsprite Revue“ in
Kraft setzen.
geändert:
03.05.2008 -
geändert:
16.05.2009
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