Zuchtordnung des Silken Windsprite Club
§ 1 ALLGEMEINES
Zweck des Silken Windsprite Club (SWC) ist die Reinzucht der Rasse Silken Windsprite in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes und rassetypischen Wesens sowie der Erhaltung und Förderung ihrer Leistungseigenschaften. Sämtliche Maßnahmen dienen der Förderung planmäßiger Zucht funktional- und erbgesunder, wesensfester Silken Windsprites. Erbgesund ist ein Silken Windsprite dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten. Erbliche Defekte und Krankheiten werden im SWC erfasst, bewertet und planmäßig züchterisch bekämpft.
§ 2. ZUCHTRECHT
§ 2.1. Züchter
Als Züchter eines Hundes gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des
Belegens.
§ 2.2. Mieten von Hündinnen zu Zuchtzwecken
Das Mieten von Hündinnen zur Zucht ist eine Ausnahme. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Hauptzuchtwarts. Daher ist diesem rechtzeitig vor dem Deckakt ein schriftlicher Vertrag über das Zuchtmietverhältnis vorzulegen. Die Hündin muss ab dem Decktag bis zur Wurfabnahme im Gewahrsam des Mieters sein. Bei der Wurfabnahme ist dem Zuchtbuchamt des SWC ein schriftlicher Vertrag über das Zuchtmietverhältnis vorzulegen. Hündinnen die im Eigentum oder Besitz von Personen stehen, denen das Zuchtbuch oder das Register des SWC gesperrt ist, dürfen nicht zur Zuchtmiete herangezogen werden. Dies ist vom Zuchtbuchamt zu prüfen und dem SWC zu bestätigen.
§ 2.3. Verkauf von belegten Hündinnen
Nach der Eigentumsübertragung einer belegten Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter.
§ 2.4. Zwingergemeinschaft
Ein Zucht bzw. eine Zwingergemeinschaft darf nur an einem Ort züchten. Bei Ortswechsel ist die Zuchtleitung zu verständigen. Andere Regelungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Zuchtverantwortliche bei Zwingergemeinschaften sind zu benennen.
§ 3. ZUCHTBERATUNG UND ZUCHTKONTROLLE
Der Hauptzuchtwart steht allen Mitgliedern des SWC zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung. Er kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtordnung.
§ 3.1 Zuchtleitung
Die Zuchtleitung (Hauptzuchtwart) ist für die Überwachung aller Zuchtangelegenheiten verantwortlich und verpflichtet, erbliche Defekte zu erfassen, deren Entwicklung zu dokumentieren, zu bewerten und wo erforderlich, deren Bekämpfung zu veranlassen. Sie kontrolliert die Zucht und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen. Die Zuchtleitung ist verpflichtet, mit geeigneten Schulungsmaßnahmen die kynologischen und funktionsspezifischen Kenntnisse der Zuchtwarte auf dem neusten Stand zu halten.
§ 3.2. Zuchtwarte
Zuchtwarte sind die unmittelbaren Ansprechpartner und Berater der Mitglieder in Zuchtangelegenheiten. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Für den Aufbau einer Organisation von Zuchtwarten sowie deren Aus- und Weiterbildung ist die Zuchtleitung zuständig. Zum Zuchtwart kann nur ein Mitglied des SWC vom Vorstand nach Vorschlag durch die Zuchtleitung des SWC ernannt werden, das neben der Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen zur Hundehaltung und züchterischer Erfahrung (mindestens 3 Würfe) die vom SWC festgesetzten Grundkenntnisse in Zuchtwesen und Vererbung sowie hinreichende praktische Erfahrung in der Abwicklung von Wurfabnahmen nachgewiesen hat.
§ 4. ZUCHT
§ 4.1 Zuchtvoraussetzungen
§ 4.1.1. Allgemeines
Es darf nur mit gesunden und wesensfesten Silken Windsprites gezüchtet werden, die vom SWC anerkannte Ahnentafeln haben. Voraussetzungen für alle Zuchtmaßnahmen sind:
- nationaler, wenn möglich internationaler Schutz eines Zwingernamens für den Züchter,
- gute Konstitution, Kondition und Gesundheit der Tiere,
- die Bestätigung, dass die Forderungen des SWC hinsichtlich der Freiheit der Tiere von erblichen Defekten erfüllt sind,
- Genehmigung der Veterinärbehörde gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 a TSchG,
- sehr gute, den Silken Windsprite angemessene Haltungsbedingungen für alle vom Züchter gehaltenen Hunde,
- bei Erstzüchtern eine Bestätigung des Zuchtwarts, dass sehr gute, für Silken Windsprite angemessene Aufzuchtbedingungen gewährleistet sind.
§ 4.1.2. Zuchtzulassung
Wie aus 4.1.1. ersichtlich, werden zur Zucht nur Hunde zugelassen, die dem Rassestandard entsprechen, die einen MDR1 und CEA GeneTest eines anerkannten Instituts und den daraus folgenden Anforderungen an Wesen und Konstitution genügen. Die Zuchtzulassung darf nur vom Haupzuchtwart erteilt oder verweigert werden.
Die Verpaarung von Hunden mit MDR1 (-/-) ist ausschließlich nur mit Hunden mit MDR1 (+/+) gestattet. Die Verpaarung von Hunden mit MDR1 (+/-) mit Hunden mit MDR1 (+/-) ist nicht erlaubt.
Der Inzuchtcoiffizient ( COI ) einer geplanten Verpaarung ist beim Hauptzuchtwart vor dem Zuchteinsatz zu erfragen. Ein niedriger COI ist einer MDR1 / CEA freien Nachkommenschaft vorzuziehen.
DNA Elternschaftsbestimmung der Zuchttiere ab 1.1.2012
§ 4.1.3. Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere
Hündinnen:
18 Monate beim ersten Deckakt
Rüden:
Ohne Einschränkung.
Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Zuchtleitung. Hündinnen dürfen nach Vollendung des 8. Lebensjahres nicht mehr belegt werden. Stichtag ist der Decktag. Ausnahmen hiervon sind nur unter folgenden Bedingungen vertretbar:
- von einem vom SWC bestimmten Tierarzt, gegebenenfalls zusammen mit dem zuständigen Zuchtwart oder Hauptzuchtwart, bestätigte ausgezeichnete Konstitution und Kondition der Hündin, die einen weiteren Wurf unbedenklich erscheinen lassen.
- bisher geringe Nachkommenzahl der Hündin, die wünschenswert erscheinen lässt,
dass der Zucht künftig mehr Nachkommen zur Verfügung stehen. Dies schließt Hündinnen aus, die bisher regelmäßig zur Zucht benützt wurden.
- bisher sehr gute Nachkommenleistungen und mindestens durchschnittliche Welpenzahl pro Wurf. Ausnahmegenehmigungen sind so rechtzeitig vor der erwarteten Hitze zu beantragen, dass das Vorliegen oben genannter Bedingungen geprüft werden kann.
§ 4.1.4. Häufigkeit der Zuchtverwendung
Hündinnen dürfen nicht mehr als einen Wurf pro Kalenderjahr haben. Stichtag ist der Wurftag.
§ 4.1.5. Wurfstärke
Eine Begrenzung der Wurfstärke ist mit § 1 des Tierschutzgesetzes nicht zu vereinbaren. Bei Würfen mit mehr als 8 aufgezogenen Welpen darf die Hündin frühestens 365 Tage nach dem letzten Wurfdatum wieder belegt werden. Grundsätzlich sind Würfe, deren Welpenzahl die durchschnittliche Wurfstärke erheblich überschreiten, mit Hilfe intensiver Betreuung durch den Züchter und früher Zufütterung aufzuziehen. Nur wenn dies nicht möglich ist und/oder die Gesundheit der Hündin angegriffen oder ernstlich bedroht ist, soll Ammenaufzucht gestattet werden.
§ 4.1.6. Inzestzucht
Paarungen von Verwandten ersten Grades (z.B. Mutter/Sohn, Vater/Tochter, Wurfgeschwister, aber auch von Hunden aus vorigen oder späteren Paarungen derselben Eltern)
§ 4.1.7. Entfällt
§ 4.2. Zur Zucht nicht zugelassenen Hunde
Hierzu gehören Hunde, die dem Rassestandard nicht entsprechen und insbesondere solche mit zuchtausschließenden Fehlern, wie z.B. ererbte Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, Spaltrachen, Spaltauge, Kieferanomalien, Epilepsie, Albinismus, Kryptorchismus, Monorchismus, Vor- und Rückbeisser, progressive Retinaatrophie (PRA).
§ 4.3. Verwendung von Auslandsrüden Werden im Ausland stehende Deckrüden zur Zucht verwendet, gelten die vom SWC geforderten Voraussetzungen für die Zuchtzulassung. Hier kann von einzelnen Zuchtvoraussetzungen abgesehen werden, nicht jedoch von solchen, die zur Bekämpfung erblicher Defekte (Abschnitt 4.2.) geschaffen wurden.
§ 5. ZINGERNAMEN; ZWINGERSCHUTZ
§ 5.1. Bedeutung
Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er wird beim SWC beantragt und von diesem geschützt. Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich von bereits für diese Rasse vergebenen unterscheiden, er wird dem Züchter zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt.
§ 5.2. Entfällt
§ 5.3. Zwingernamenschutz
Der SWC muss über die von ihnen geschützten Zwingernamen Nachweis führen. In neu hinzukommenden Vereinen bereits geschützte Zwingernamen müssen so geändert werden, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Der Zwingernamenschutz erlischt beim Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht die Übertragung des Zwingernamens auf sich beantragt. Zwingernamen werden bis zu 10 Jahren nach dem Tode des Züchters nicht an andere Züchter vergeben. Während dieser Zeit können Erben oder Nachkommen des Züchters die Übertragung des Zwingernamens noch beantragen. Übertragungen sind nur durch Erbfolge zu genehmigende vertragliche Regelungen möglich. In Ahnentafeln aus dem Ausland übernommener Hunde werden nur die dort geschützten Zwingernamen und nicht zusätzliche Zwingernamen eingetragen. Welpen aus Zuchtmietverhältnissen müssen unter dem Zwingernamen des Mieters eingetragen werden, sofern dieser als Züchter gelten kann (Zuchtrechtübertragung).
§ 5.4. Geltung des Zwingernames
Haben mehrere Personen Eigentumsrecht am Rüden bzw. an der Hündin, kann das Zuchtrecht von einem der Eigentümer nur dann verantwortlich ausgeübt werden, wenn keine Zwingergemeinschaft besteht. In solchen Fällen darf nur ein einziger Zwingername geführt werden, unabhängig von der Mitgliedschaft in verschiedenen Rassehunde-Zuchtvereinen des In- und Auslandes. Der Züchter verpflichtet sich, mit der Beantragung eines geschützten Zwingernamens, ausschließlich Silken Windsprite für den SWC zu züchten und nur in dessen Zuchtbuch einzutragen. Vor der Übersendung der Zwingerschutzkarte, bei Wohnungswechsel und nach Zuchtpausen von mehr als drei Jahren sind die Haltungs- und voraussichtlichen Aufzuchtbedingungen durch den zuständigen Zuchtwart auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des SWC hin (Abschnitt 4.1.1.) zu überprüfen. Diese Übereinstimmung ist dem Zuchtleiter durch den zuständigen Zuchtwart auf dem entsprechenden Formblatt des SWC zu bestätigen. Die Züchter sind verpflichtet, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen jede Namens- und Anschriftenänderung dem Vorstand des SWC unverzüglich anzuzeigen.
§ 6. DECKAKT
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Halter von Zuchtrüden und Hündinnen sind eingehend in den Zuchtregeln der Dachverbände F.C.I. beschrieben und gelten für diese unmittelbar. Die Halter sind verpflichtet, sich über diese Bestimmungen und ihre Fortgeltung oder Änderung selbständig zu unterrichten.
Verstöße dagegen können mit Zuchtverbot belegt werden. Die Halter von Zuchtrüden und -hündinnen haben zudem in einer gemeinsamen, schriftlichen Erklärung zu bestätigen, dass sie ihrer Unterrichtungsverpflichtung nachgekommen sind. Halter im Sinne des Abschnitt 6. ist, wer Eigentum oder Besitz an den zur Zucht herangezogenen Rüden/Hündinnen hat.
§ 6.1 Pflichten des Deckrüdenhalters
Rüden, denen das Zuchtbuch oder Register des SWC gesperrt ist, dürfen nicht zur Zucht herangezogen werden.
§ 6.1.1. Allgemeines
Vor jedem Deckakt hat sich der Halter des Deckrüden davon zu überzeugen, dass sein Rüde und die zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen des SWC erfüllen. Die Festsetzung der Deckgebühr und deren Zahlung sind ausschließlich Angelegenheit zwischen Züchter und Deckrüdenhalter. Um Differenzen zu vermeiden, werden schriftliche Vereinbarungen empfohlen.
§6.1.2. Deckbuch
Jeder Halter eines Deckrüden hat ein Deckbuch zu führen. Angaben über Deckvorgänge, Deckrüden und belegte Hündin sind unverzüglich festzuhalten, wie z.B. auch Zu- und Abgänge mit Angabe von Zuchtbuch-Nummer, Wurftag, Chip-Nummer und/oder, Haarart und Farbe. Angaben über die Zuchttauglichkeit, Namen und Anschrift des Halters, Decktage und Wurfergebnisse. Das Deckbuch ist stets auf dem neuesten Stand zu halten. Der zuständige Zuchtwart und Zuchtleitung haben jederzeit das Recht, das Deckbuch zur Einsicht anzufordern.
§ 6.1.3. Deckmeldung
Der Halter eines Rüden bestätigt den Deckakt auf der Deckbescheinigung, die der Züchter dem SWC übersenden muss.
§ 6.1.4. Künstliche Besamung
Künstliche Besamung ist zur Verbesserung der Rasse in Ausnahmefällen möglich.
Die erforderlichen Atteste sind an den SWC zu übersenden. Künstliche Besamung kann nur für solche Hündinnen zugelassen werden, die bereits ein Mal auf natürliche Weise gedeckt wurden und danach auf natürliche Weise einen normal großen Wurf hatten.
§ 6.2. Pflichten des Hündinnenhalters
Hündinnen, die im Eigentum oder Besitz von Personen stehen, denen das Zuchtbuch oder Register des SWC gesperrt ist, dürfen nicht zur Zucht herangezogen werden.
§ 6.2.1. Allgemeines
Vor jedem Deckakt hat sich der Halter einer Hündin davon zu überzeugen, dass seine Hündin und der Deckrüde die Zuchtvoraussetzungen des SWC erfüllen. Eine einmalige Wurfwiederholung ist nur im Ausnahmefall und nach schriftlicher Genehmigung des Hauptzuchtwarts gestattet. Etagenzucht ist grundsätzlich nicht gestattet.
§ 6.2.2. Zwingerbuch
Jeder Züchter hat ein Zwingerbuch zu führen. Art und Umfang der Eintragungen, die über die in Abschnitt 6.1.2. aufgezählten Informationen hinausgehen, sind aus dem VDH-Zwingerbuch ersichtlich. Zuständige Zuchtwarte und Zuchtleitung haben jederzeit das Recht, das Zwingerbuch zur Einsicht anzufordern.
§ 6.2.3. Mitteilung von Deckakten
Der Züchter muss dem Zuchtbuchamt des SWC binnen acht Tagen den Deckakt schriftlich melden.
§ 6.3. Gemeinsame Bestimmungen
Der Halter der Zuchthündin hat diese Bestätigung spätestens bei Wurfabnahme dem zuständigen Zuchtwart auszuhändigen, der diese dann an die Zuchtleitung weiterleitet. Bei Nichtbeachtung kann ein Zuchtverbot ausgesprochen werden.
§ 7. ZUCHTKONTROLLEN UND WURFABNAHMEN
§ 7.1. Wurfmeldung
Alle Würfe sind dem SWC unverzüglich, mindestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach dem Wurfakt mitzuteilen. Hierbei sind anzugeben: Name der Zuchthündin, Name des Deckrüden und dessen Besitzer nebst Anschrift, Datum des Wurfes, Anzahl der Welpen nach Geschlecht, Totgeburten nach Geschlecht, Farben und Abzeichen, geburtshilfliche Maßnahmen, insbesondere Schnittgeburten, Letalfaktoren und andere, möglicherweise erbliche, Defekte insbesondere Missbildungen und Funktionsstörungen.
§ 7.2. Mitteilung an den Deckrüdenbesitzer
Der Züchter hat dem Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb von acht Tagen bzw. das Leerbleiben der Hündin innerhalb von zwei Wochen nach dem errechneten Wurfdatum formlos mitzuteilen.
§ 7.3. Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch
Die Züchter des SWC sind verpflichtet, alle rassereinen Würfe zur Eintragung zu melden.
Eingetragen werden alle Hunde, die die Voraussetzungen dieser Zuchtordnung erfüllen.
Mit dem Wurfeintragungsantrag sind beim SWC einzureichen:
– Original-Ahnentafel der Hündin,
– Deckbescheinigung mit Kopie des Abstammungsnachweises des Deckrüden,
– Zwingernamenschutzkarte (bei Ersteintragung oder mehr als dreijähriger Zuchtpause),
– gemeinsame Erklärung nach Maßgabe des Abschnitts 6.3.
- Chipnummer jedes Welpen
- MDR1/CEA Testergebnisse
- DNA Test der Elterntiere (ab 1.1.2012)
Bei nicht heilbaren Mängeln und/oder schuldhaftem Verstoß gegen die Zuchtordnung des SWC ist Zuchtverbot zu verhängen. Auf der Ahnentafel der Hündin trägt das Zuchtbuchamt Wurftag und Wurfstärke des Wurfes ein. Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen, die mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen; eingetragen werden zunächst die Rüden, dann die Hündinnen. Die Anfangsbuchstaben für die Hunde der verschiedenen Würfe folgen alphabetisch aufeinander. Jeder Züchter muss mit dem Buchstaben "A" beginnen.
§ 7.4. Allgemeine Pflichten des Züchters
Der Züchter ist verpflichtet, die Mutterhündin und die Welpen in bestem Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen und artgerecht und hygienisch unterzubringen. Im Übrigen wird auf Abschnitt 4.1.1. verwiesen. Die Welpen sind vor der Grundimmunisierung mehrfach, jedoch mindestens viermal zu entwurmen. Für alle Welpen hat der Züchter durch einen internationalen Impfpass zur Wurfabnahme den Nachweis der erforderlichen Grundimmunisierung zu erbringen. Die Abgabe der Jungtiere ist frühestens am Tag der Vollendung der achten Lebenswoche erlaubt, die Wurfabnahme muss erfolgt sein. Eine Veräußerung und/oder Abgabe zur Kaufvermittlung an Zoogeschäfte oder gewerblichen Hundehandel ist untersagt und wird mit Ausschluss aus dem SWC und Zuchtbuchsperre geahndet.
§ 7.5. Wurfabnahme
Die Wurfabnahme wird vom zuständigen Zuchtwart frühestens in der achten Lebenswoche -mindestens SHLPPi-geimpft- vorgenommen. Die Kennzeichnung aller Welpen durch Mikrochip (ISO-Norm 11784 oder ISO-Norm 11785,2) ist Pflicht. Die Kennzeichnung durch Mikrochip muss vor der Wurfabnahme durch einen Tierarzt erfolgt sein. Bei Kennzeichnung durch Mikrochip hat der Züchter bei der Wurfabnahme ein Lesegerät zu stellen. Der Zuchtwart / Tierarzt erstellt den Wurfabnahmebericht, der alle wesentlichen Angaben zum Wurf enthält, insbesondere alle bei den Welpen feststellbaren Mängel. Der MDR1/CEA Test ist spätestens in der achten Lebenswoche durchzuführen. Das Ergebnis des Labors muss dem ZBA spätestens in der neunten Woche als Kopie vorliegen. SWC und Züchter erhalten Kopien dieses Berichtes; je eine Kopie dieses Berichtes ist jedem Welpenkäufer bei der Abgabe des Welpen zu übergeben.
§ 8. ZUCHTBUCH
Im Zuchtbuch werden Hunde eingetragen, deren Abstammung über drei Ahnengenerationen nachgewiesen werden kann.
§ 8.1. Allgemeines
Die Führung des Zuchtbuches obliegt nach der Satzung des SWC, dem Zuchtbuchamt des SWC. Das Zuchtbuch und das Anhangregister sind zu führen. Im Zuchtbuch werden nur Zuchtmaßnahmen, die der Wurf- und Zuchtkontrolle des SWC unterlagen verzeichnet. Die Zuchtbücher des SWC werden 3-jährlich in gedruckter Form herausgegeben. Züchter, die in diesem Jahr einen Wurf hatten, erhalten das Zuchtbuch kostenlos. Zuchtbücher sind den Züchtern und Mitgliedern des SWC stets zugänglich zu machen
§ 8.2. Eintragungen in das Zuchtbuch
§ 8.2.1. Inhalt des Zuchtbuches
Im Zuchtbuch aufgeführt werden alle Würfe unter Angabe der Zahl der geborenen und in das Zuchtbuch eingetragenen Welpen, getrennt nach Geschlecht. Ferner werden alle erkennbaren Erbfehler und Schnittgeburten verzeichnet. Einzeleintragungen können nach Maßgabe des SWC durchgeführt werden.
§ 8.2.2. Umfang und Einzelheiten der Eintragungen
Eine Erläuterung des Aufbaus und ein Inhaltsverzeichnis, eine alphabetisch geordnete Liste der geschützten Zwingernamen sowie eine nach ihren Familiennamen alphabetisch geordnete Liste der Züchter, sind den Wurfeintragungen vorangestellt. Eingetragen werden alle nach den Bestimmungen dieser Zuchtordnung gezüchteten Welpen mit Ruf- und Zwingernamen, Geschlecht, ihren Tätowier- bzw. Mikrochip- und Zuchtbuch-Nummern nebst Angaben über ihre Fellfarbe und Abzeichen. Angegeben werden ferner die Zuchtbuch-Nummern, der Zwingername, der MDR1/CEA Status und die Rufnamen der Eltentiere, ihre Fellfarbe und Abzeichen sowie ihre Siegertitel. Aufgezeichnet werden dazu weitere, anlässlich der Wurfkontrolle bzw. –abnahme festgestellten Tatsachen und Besonderheiten, wie Wesen, Nabelbrüche, Missbildungen, Verhaltens- und Entwicklungsstörungen u. ä. Ferner werden eingetragen: Wurftag, Zahl der geworfenen und zur Eintragung gemeldete Welpen sowie Name und Anschrift des Züchters.
§ 8.2.3. Form der Eintragungen
Die Eintragungen sind so gestaltet, dass sowohl im Zuchtbuch als auch im Register eine fortlaufende und lückenlose, nachvollziehbare Abfolge der Zuchtbuch-Nummern entsteht und dass die Art der Eintragungsmaßnahme klar ersichtlich ist. Das Zuchtbuch ist deutlich vom Register getrennt, beide haben eigene Nummernfolgen; anhand der erteilten Kennzeichnungsnummern ist deutlich erkenntlich, ob es sich um eine Eintragung in Zuchtbuch oder Register handelt. Bei ins Register eingetragenen Hunden wird zusätzlich Datum und Ort der Überprüfung auf rassetypisches Äußeres und der Name des überprüfenden Zuchtrichters eingetragen.
§ 8.2.4. Ahnentafeln
Die als Auszug des Zuchtbuches ausgestellten Ahnentafeln weisen vier Ahnengenerationen auf.
§ 8.3. Eintragungssperre
Eintragungssperre für Würfe besteht in jedem Falle für:
- alle Welpen, deren Züchter das Zuchtbuch und/oder Register gesperrt sind,
- alle Hunde, die von einem Rüden anderer Rasse oder einem nicht eintragungsfähigen Rüden abstammen,
- alle Hunde, deren Abstammung nicht zweifelsfrei geklärt ist. Über die Eintragung von Hunden aus nicht zur Zucht zugelassenen Elterntieren entscheidet der SWC.
§ 8.4. Anerkennung anderer Zuchtbücher
Der SWC erkennt alle Zuchtbücher des ILWC, LWA, CMKU, SPKP und 1.IWLLVD an.
§ 8.5. Angaben über Hunde mit Zuchtsperre
Der SWC führt einen Anhang zum Zuchtbuch, in dem alle nicht zur Zucht zugelassenen Hunde mit Angabe des Grundes für die Zuchtsperre eingetragen sind.
§ 9. AHNENTAFELN
§ 9.1. Allgemeines
Ahnentafel und Hund gehören zusammen. Die Ahnentafel ist ein Abstammungsnachweis, der von der Zuchtbuchstelle als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet wird und drei oder mehr Ahnengenerationen aufweist. Ahnentafeln und eventuelle Auslandsanerkennungen dürfen den Käufern von Hunden nicht gesondert berechnet werden. Auf Ahnentafeln von Hündinnen sind Wurftag und -stärke aller mit ihr gezüchteter Würfe einzutragen; dies wird auch auf Ahnentafel-Zweitschriften nachgetragen.
§ 9.2. Eigentum der Ahnentafel
Die Ahnentafel bleibt Eigentum des SWC. Der SWC kann jederzeit die Vorlage oder - nach dem Tod des Hundes die Rückgabe der Ahnentafel verlangen. Bei Übernahme von Hunden aus dem Zuchtbuch eines anderen, dieselbe Rasse betreuenden Vereins darf die Original-Ahnentafel nicht eingezogen werden.
§ 9.3. Besitzrecht
Zum Besitz der Ahnentafel sind berechtigt: der Eigentümer des Hundes, der Pfandgläubiger (bei Verpfänden oder Pfänden) während der Dauer des Pfandverhältnisses, sein Besitzrecht geht dem des Eigentümers vor, der Mieter einer Hündin während der Dauer der Zuchtmiete, sein Besitzrecht geht dem des Eigentümers vor. Das Recht zum Besitz der Ahnentafel gegenüber dem SWC besteht nur so lange, wie die Pflichten durch den Hundebesitzer erfüllt werden. Der SWC kann die Ahnentafel für die Dauer einer Zuchtbuchsperre einziehen. Ergibt sich das Besitzrecht nicht aus der Ahnentafel, kann der SWC die Ahnentafel bis zur Klärung der Ansprüche einziehen.
§ 9.4. Beantragung von Ahnentafeln
Die Ausstellung von Ahnentafeln und Registrierbescheinigungen erfolgt nur auf Antrag des Züchters, jedoch unverzüglich durch den SWC, sobald die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.
§ 9.5. Ungültigkeitserklärung von Ahnentafeln
In Verlust geratene Ahnentafeln müssen für ungültig erklärt werden. Nach Veröffentlichung des Verlustes im „Silken Windsprite Revue“ fertigt der SWC nach sorgfältiger Prüfung des Antrags und der Beweise über den Verlust der Original-Ahnentafel eine Zweitschrift gegen Gebühren aus. Bei Hündinnen sind darauf alle ihre Würfe nachzutragen.
Bei nachweislich falschen Angaben zur Zweitschrift kam die neue Ahnentafel für ungültig erklärt werden. Die ausgestellte Ersatz-Ahnentafel muss den Vermerk „Zweitschrift“ tragen.
§ 9.6. Eigentumswechsel
Jeder Eigentumswechsel eines Hundes muss auf der Ahnentafel mit Ort und Datum des Übergangs vermerkt werden. Die Eintragung des Vermerkes muss durch den Voreigentümer mit seiner Unterschrift bestätigt werden. Beim Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem neuen Eigentümer ohne jede Nachzahlung auszuhändigen.
§ 10. REGISTER
Im Register werden nur Hunde eingetragen, deren Ahnen nicht vollständig über drei Generationen in Zuchtbüchern nachzuweisen sind, deren äußeres Erscheinungsbild und Wesen jedoch nach Beurteilung eines Richters für diese Rasse niedergelegten Rassestandard entsprechen. Ausführungen zu Inhalt und Umfang der Eintragungen finden sich in den Abschnitten 8.1. - 8.4.
§ 11. ZUCHTGEBÜHREN
Die Zuchtgebühren sind in der Gebührenordnung des SWC festgelegt.
§ 12. VERSTÖSSE
Die Überwachung der Einhaltung dieser Zuchtordnung obliegt dem Vorstand und der Zuchtleitung des SWC. Jedes Mitglied muss dem SWC umgehend von Verstößen gegen die Zuchtordnung Kenntnis geben. Bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, Zuchtbestimmungen, Anordnungen und Entscheidungen des Vorstands oder der Zuchtleitung des SWC kann ein Verweis, eine befristete oder ständige Zuchtsperre oder auch eine Zuchtbuchsperre verhängt werden. Ferner kann die Eintragung eines Wurfes oder die Übernahme oder Registrierung einzelner Hunde von erhöhten Eintragungsgebühren abhängig gemacht werden. Die Eintragung kann auch insgesamt abgelehnt werden.
Neben oder anstelle von Disziplinarmaßnahmen können bei Verstößen gegen diese Ordnung ein zeitlich befristetes oder dauerndes Zuchtverbot oder auch eine zeitlich befristete oder dauernde Zuchtbuchsperre verhängt werden. Das gegenüber dem Halter eines zur Zucht herangezogenen Rüden ausgesprochene Zuchtverbot erstreckt sich nicht nur auf die Untersagung, den oder die von ihm gehaltenen Rüden zur Zucht einzusetzen, sondern erfasst auch das Verbot, von ihm gehaltene Zuchthündinnen zur Zucht einzusetzen. Entsprechendes gilt bei Haltern von Zuchthündinnen für ihre gehaltenen Deckrüden. Liegt der Schwerpunkt der Verfehlung bzw. des Verstoßes auf dem Gebiet der Zucht bzw. der Verwendung des Rüden als Deckrüden, kann gegebenenfalls ausnahmsweise das Verbot auf den Schwerpunktbereich beschränkt werden. Eine Zuchtsperre ist dann zu verhängen, wenn ordnungsgemäße Haltungs- und Aufzuchtbedingungen nicht gewährleistet sind oder die tierschutzrechtliche „Erlaubnis zum Züchten von Hunden“ fehlt. Zuchtsperren sind in jedem Fall in der „Silken Windsprite Revue“ zu veröffentlichen. Zuchtbuchsperren von einem Jahr sind zu verhängen, wenn grob fahrlässig oder arglistig gegen wichtige Zuchtregeln verstoßen und/oder der Grundsatz zur planmäßigen Zucht erbgesunder, wesensfester Silken Windsprites verletzt wurde. Zuchtbuchsperren sind in der „Silken Windsprite Revue“ zu veröffentlichen; rechtswirksame Zuchtverbote und Zuchtbuchsperren von mehr als 12 Monaten Dauer, sowie Ausschlüsse von Züchtern aus dem SWC sind anderen, dieselbe Rasse betreuenden Mitgliedsvereinen unverzüglich mitzuteilen.
Bei Verhängung einer zeitlich befristeten Zuchtsperre bzw. Zuchtbuchsperre beginnt die Frist mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen. Eine vorläufige Sperre ist möglich. Zuständig für Maßnahmen dieser Zuchtordnung ist der Vorstand des SWC.
Die Eintragung eines Wurfes, die Übernahme oder Registrierung einzelner Hunde von Mitgliedern und Nichtmitgliedern des SWC werden von der Zahlung erhöhter Eintragungsgebühren abhängig gemacht, um den Mehraufwand bei Eintragungen ins Zuchtbuch/Register und bei der Ausstellung von Abstammungsnachweisen abzudecken.
Die Eintragung von Nachkommen aus Hunden, die die Vorraussetzungen zur Zucht nicht erfüllt haben, kann abgelehnt werden.
§ 13. VERSCHIEDENES
Auch Nichtmitglieder des SWC sind an diese Zuchtbestimmungen gebunden, wenn die von ihnen gezüchteten Welpen in das Zuchtbuch des SWC eingetragen werden sollen.
§ 14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 14.1.Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Ordnung wurde von der Mitgliederversammlung des SWC am 3. 10. 2004 verabschiedet. Jedem Mitglied des SWC wird diese Zucht-Ordnung übergeben. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Inhalt und Änderungen der Zuchtbestimmungen selbständig zu unterrichten.
§ 14.2. Teilnichtigkeit
Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich.
§ 14.3. Änderungen
Im Falle des § 14.2., in dringenden Fällen darf der Vorstand des SWC diese Ordnung ändern und die Änderung durch Veröffentlichung in der „Silken Windsprite Revue“ in Kraft setzen.
geändert:
03.05.2008 -
geändert:
16.05.2009
geändert:
15.05.2010